Jugenschutzgesetz

Oö. JUGENDSCHUTZGESETZ 2001, Fassung v. 19.12.2011

Wir haben für Euch die wichtigsten Punkte herausgenommen und es kurz und verständlich zusammengefasst.

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Ausgang von Jugendlichen:

Es ist erlaubt Euch
· an allgemeinen zugänglichen Orten (z.B. Plätze, Straßen, Freigelände),
· in Gasthäusern,
· in Buschenschenken (Verkäufer von Eigenproduktionen, z.B. Jausenstation)
· in öffentlichen Veranstaltungen und
· in Kino´s
aufzuhalten.


Ausgehzeit:

ohne Begleitung einer Aufsichtsperson (Erziehungsberechtigte z.B. Eltern)
a) bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 5.00 – 22.00 Uhr
b) vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 5.00 – 24.00 Uhr
c) ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung

mit Begleitung einer Aufsichtsperson
a) bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung


Aufenthaltsverbot:

Verboten ist Euch in
· Nachtclubs
· Gebäuden oder Wohnungen, die mit Prostitution zutun haben,
aufzuhalten.


Nächtigungen:

Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürft Ihr nicht ohne Begleitung einer Aufsichtsperson in einen Beherbergungsbetrieb nächtigen, außer es ist eine betreute Notschlafstelle für Jugendliche oder Ihr habt das Einverständnis Eures Erziehungsberechtigten.

                                                   

Glückspiele und –apparate:

Die Teilnahme an behördlich bewilligten Glücksspielen wie Zahlenlotto, Klassenlotterie,
Lotto, Toto und sonstigen Ausspielungen ist ab 14 Jahren erlaubt. Verboten ist
• die Benützung von Glücksspielapparaten und Geldspielapparaten
• die Teilnahme an Glücksspielen in Geld oder Geldeswert
• der Aufenthalt in Räumen, in denen überwiegend Glücksspiele oder Wetten in nicht 
   nur geringfügiger Höhe (Einsatz: mehr als 1 Euro pro Spiel oder Wette) durchgeführt
   werden


Alkohol, Tabak und Drogen:

Bei Rauchen und Alkohol ist besondere Vorsicht geboten, denn bis 16 ist der Kauf und
Konsum von Tabakwaren und alkoholischen Getränken generell verboten.
Ab 16 Jahren gilt dieses Verbot für übermäßigen Alkoholkonsum und für gebrannte
alkoholische Getränke, auch wenn sie in Form von Mischgetränken abgegeben werden.

Achtung Abgabeverbot!

Es dürfen dir keine Zigaretten und alkoholischen Getränke verkauft werden, wenn du nochnicht 16 Jahre alt bist.

Ich hoffe wir haben es Euch etwas verständlicher dargestellt und Euch damit weiter geholfen.

Weitere Informationen unter www.jugendschutz-ooe.at